Die Fachgruppe Baumediation hat eine Reihe von Mediationsklauseln ausgearbeitet, mit denen die Parteien bereits bei der Ausarbeitung von Verträgen oder Reglementen einen angemessenen Umgang mit auftretenden Konflikten sicherstellen können. Damit sollen auftretende Konflikte zuerst mit Hilfe der Mediation gelöst werden. Die Vorteile einer Mediationsklausel im Vertrag liegen auf der Hand: Es ist eine vertrauensbildende Massnahme. Es sind schnelle Lösungen möglich, die alle mittragen. Störungen im Bauablauf werden minimiert. Der gute Wille zur Zusammenarbeit bleibt erhalten; Und Folgekosten von Streitigkeiten werden vermieden; ein solches Vorgehen «rechnet sich» in den meisten Fällen. Drei Mediationsklauseln, die verschiedene Bereiche abdecken, liegen als Word-Datei zur Übernahme vor.
1. Mediationsklausel in Planer- und Bau-Verträgen. In den neuen Vertragsformularen des SIA fehlt6 das frühere, einfache System mit Kästchen zur Ankreuzung der Mediationsvereinbarung. Deshalb ist es jetzt für die verbindliche Vereinbarung einer Mediation erforderlich, dass die nachstehende Klausel unter «10 Besondere Vereinbarungen…..» in den Vertrag hineinkopiert wird. «In einem Streitfall vereinbaren die Parteien für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, vor der Anrufung eines Gerichtes an Stelle des Schlichtungsverfahrens eine Mediation (vgl. Art. 213 ZPO) durchzuführen.» Diese Klausel kann auch in anderen Verträgen (z. B. Werk- oder Kaufverträgen) verwendet werden.
2. Mediationsklausel in einem Stockwerkeigentumsreglement. Alle Differenzen aus dem Stockwerkeigentum sind durch Mediation beizulegen. Wird die Schlichtungsstelle zur Beilegung der Differenz angerufen, z.B. weil eine gesetzliche Anfechtungsfrist (wie beispielsweise zur Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft) besteht, so beantragen die Parteien eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens.
3. Mediationsklausel in einem Geschäftsmietvertrag. Wird die Schlichtungsstelle zur Beilegung der Differenz angerufen, z.B. weil eine gesetzliche Anfechtungsfrist (wie beispielsweise zur Anfechtung von Mietzinserhöhungen) besteht, so beantragen die Parteien eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens. Mit der Integration der passenden Mediationsklausel in den Vertrag bzw. in das Reglement ist gesichert, dass die Beteiligten im Konfliktfall eine konstruktive Lösung finden können.